AGB

Allgemeine Geschäfts- bedingungen

Wir setzen auf völlige Transparenz. Wenn Sie Fragen haben, können Se sich gerne jederzeit melden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Vertragsparteien

1.1 Vertragsparteien sind die HBC GmbH und der Kunde. Kunden sind hier entweder Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG §1(1)) oder Unternehmer. Unternehmer ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten immer als Unternehmer.

1.2 Die Leistungen der HBC GmbH können mit Leistungen anderer Partner (z.B. Elektroinstallateure etc.) verknüpft bzw. abgestimmt werden („Partner“). Solche Leistungen werden dem Kunden direkt von dem Partner erbracht und es ist ausschließlich der Partner für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verantwortlich, sei es, dass die Leistungen vom Kunden direkt beim Partner beauftragt werden, sei es, dass die Leistungen aufgrund von Gruppenverträgen von Partnern mit HBC GmbH für den Kunden erbracht werden. Hinsichtlich der Leistungen des Partners gelten die von dem Partner angegebenen Konditionen bzw. die Konditionen des Gruppenvertrages. HBC GmbH wird im Namen des Kunden keine Verträge mit Dritten (z.B. Partnern und Lieferanten) abschließen.

2 Anwendungsbereich

2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für Rechtsgeschäfte zwischen HBC GmbH und dem Kunden. Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

2.2 Vertragsgrundlage der Geschäftsbeziehung zwischen der HBC GmbH und dem Kunden sind (i) der vom Kunden und HBC GmbH unterfertigte Mietvertrag („Mietvertrag“), (ii) die aktuelle Leistungsbeschreibung („Leistungsbeschreibung“) (iii) diese AGB sowie (iv) sonstige schriftliche Vereinbarungen, die im Einzelfall von beiden Seiten als Vertragsinhalt vereinbart werden. Im Fall von Widersprüchen oder Abweichungen gelten die oben genannten Vertragsbestandteile in der oben genannten Reihenfolge.

2.3 Diese AGBs können Produkte und Dienstleistungen erklären, bzw. näher definieren auch wenn diese dem Kunden in seinem Vertragsverhältnis nicht zur Verfügung gestellt werden. Der Mietvertrag und die Leistungsbeschreibung weisen im Detail aus, welche Produkte und Dienstleistungen dem Kunden zur Verfügung gestellt, bzw. erbracht werden.

2.4 Der Kunde anerkennt mit der Unterfertigung des Mietvertrages diese AGB. Der Kunde ist 2 Wochen ab seiner Unterschrift des Mietvertrages bei HBC GmbH an diesen gebunden. Mit der Annahme des Mietvertrages (Gegenzeichnung) durch HBC GmbH (Auftragsbestätigung) kommt der Vertrag zu Stande. Diese AGB gelten ebenfalls für nach Vertragsabschluss vorgenommene Vertragsänderungen.

2.5 HBC GmbH erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage der vorliegenden AGB. Geschäftsbedingungen des Kunden kommen nicht zur Anwendung.

2.6 HBC GmbH ist berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern. Der Kunde stimmt bereits jetzt solchen Änderungen zu. HBC GmbH wird den Kunden über die Änderung der AGB informieren („Mitteilung“). Die geänderten AGB erlangen nach Ablauf von 2 Monaten ab der Absendung der Mitteilung an den Kunden Rechtsgültigkeit für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Ist der Kunde mit der Änderung nicht einverstanden, ist er berechtigt, diesen Vertrag innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Tag des Erhalts der Mitteilung über die geänderten AGB zu kündigen. Kündigt der Kunde, endet der Vertrag mit Ablauf des Monats, in dem die Kündigung der HBC GmbH zugeht. Ein Stillschweigen nach Ablauf dieser Frist gilt somit als Zustimmung zur Änderung der AGB.

3 Dauer des Vertrages, Fahrzeugübernahme, Option der Vertragsverkürzung, Fahrzeuganmeldung

3.1 Der Vertrag erhält mit Gegenzeichnung des Mietvertrages durch HBC GmbH Gültigkeit. Dauerschuldverhältnisse gelten ab Vertragsbeginn für die im Vertrag festgelegte Dauer. Als Dauerschuldverhältnisse gelten insbesondere jene Geschäftsbeziehungen, in denen HBC GmbH laufend Leistungen an den Kunden erbringt (z.B. Elektroauto All-Inclusive etc.).

3.2 Die im Mietvertrag definierte Mietlaufzeit (z.B. 48 Monate) beginnt mit dem Tag der Auslieferung des Fahrzeuges an den Kunden.

3.3 Verweigert der Kunde, aus welchen Gründen auch immer, die Übernahme des Elektroautos, so werden der Bestand des Vertrages sowie die Verpflichtungen aus diesem grundsätzlich nicht berührt. Ein wesentlicher Mangel des Fahrzeuges berechtigt den Kunden zu einer Verweigerung der Übernahme des Fahrzeuges. In einem solchen Fall ist das Mietentgelt erst mit der ordnungsmäßigen Übergabe eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges bzw. ab vollständiger Behebung des Mangels zu leisten.

3.4 Falls im Vertrag eine Option zur vorzeitigen Rückgabe des Fahrzeuges definiert wurde dann kann diese Option vom Kunden nur bis spätestens 3 Monate vor dem Optionszeitpunkt ausgeübt werden. Verstreicht diese Frist, dann läuft der Vertrag automatisch bis zum Ende der im Vertrag definierten Gesamtlaufzeit weiter.

3.5 Der Kunde nimmt zur Kenntnis dass die Fahrzeuganmeldung am Ort der Niederlassung der HBC GmbH durchgeführt wird.

3.6 Der Vertrag endet automatisch nach der im Vertrag festgelegt Mietvertragsdauer ohne, dass es einer Kündigung bedarf.

3.7 Der Kunde nimmt zur Kenntnis dass er nicht Eigentümer des Fahrzeuges ist und er deshalb auch nicht den Typenschein (gegebenenfalls Einzelgenehmigungsbescheid oder COC Papier) erhält.

3.8 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass das ihm überlassene Elektroauto ein Nicht-Raucher-Auto ist und in Bezug auf den Wiederverkaufswert deshalb im Elektroauto nicht geraucht werden darf.

4 Rücktritt vom Vertrag

4.1 Auf das Rücktrittsrecht des Verbrauchers gemäß §§3 und 3a KSchG wird verwiesen. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des KSchG, kann er vom Vertrag zurücktreten, wenn er seine Vertragserklärung nicht in den von HBC GmbH oder deren Beauftragten für die geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen abgegeben hat. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages und danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift der Kunden, die zur Identifizierung des Vertrages notwendigen Angaben, sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechtes enthält, an den Kunden, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages. Das Rücktrittsrecht steht nicht zu, wenn der Kunde selbst die Geschäftsanbahnung vorgenommen hat, wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechung zwischen den Beteiligten oder deren Beauftragten vorangegangen sind, und bei Vertragserklärungen, die der Kunde in körperlicher Abwesenheit der Mitarbeiter der HBC GmbH abgegeben hat, es sei denn, dass der Kunde dazu gedrängt worden ist. Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Der Kunde kann ferner zurücktreten, wenn die HBC GmbH gegen die gewerberechtlichen Regelungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen auf Dienstleistungen (§54 Gew.O 1994), über das Aufsuchen von Privatpersonen und Werbeveranstaltungen (§57 Gew.O 1994) oder über die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von Privatpersonen (§59 Gew.O 1994) verstoßen hat. Für dieses Rücktrittsrecht gelten auch die vorerwähnten Bestimmungen über die Vertragserklärung. Es ist auch anzuwenden, wenn der Kunde die geschäftliche Verbindung selbst angebahnt hat und wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten und ihren Beauftragten vorangegangen sind. Weiter kann der Kunde von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung für seine Einwilligung maßgebliche Umstände, die die HBC GmbH im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten. Maßgebliche Umstände im vorgenannten Sinne sind die Erwartung der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten, die erforderlich ist, damit die Leistung der HBC GmbH erbracht oder vom Kunden verwendet werden kann, sowie die Aussicht auf steuerliche Vorteile, eine öffentliche Förderung oder einen Kredit. Der Rücktritt kann binnen einer Woche ab dem Zeitpunkt, zu dem dem Kunden erkennbar ist, dass die genannten Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten und er eine schriftliche Belehrung über dieses Rücktrittsrecht erhalten hat, erklärt werden. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrages durch beide Partner. Es steht nicht zu, wenn der Kunde bei den Vertragsverhandlungen wusste oder wissen musste, dass die maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten werden, der Ausschluss des Rücktrittsrechtes im Einzelnen ausgehandelt worden ist oder die HBC GmbH sich zu einer angemessenen Anpassung des Vertrages bereit erklärt. Die Rücktrittserklärung ist an keine bestimmte Form gebunden. Der Rücktritt ist zeitgerecht, wenn er innerhalb der Frist abgesendet wird.

4.2 Übernimmt der Kunde aus von ihm zu verantwortenden Gründen das Elektroauto nicht, kann HBC GmbH unter Setzung einer schriftlichen Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten und den Ersatz ihres allfälligen Schadens begehren.

4.3 Wurde ein Übergabetermin vereinbart und wird das Elektroauto nicht zeitgerecht bereitgestellt, kann der Kunde nur unter Setzung einer schriftlichen Nachfrist von 28 Tagen vom Vertrag zurücktreten. Der Kunde kann Schadenersatz, gleichgültig, ob er zurücktritt oder auf Zuhaltung des Vertrages besteht, nur bei grobem Verschulden der HBC GmbH geltend machen.

4.4 Ist der Vertragspartner Unternehmer, besteht bei einem auf eine bestimmte Anzahl von Monaten abgeschlossenen Vertragsverhältnis keinerlei Kündigungsrecht

4.5 Jeglicher Rücktritt nach den vorstehenden Bestimmungen ist schriftlich zu erklären.

4.6 Ein allfälliges Recht zur vorzeitigen Vertragsauflösung wird von den Kündigungsregeln nicht berührt.

5 Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

5.1 Der Inhalt und Umfang der von HBC GmbH gegenüber dem Kunden zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem von HBC GmbH unterzeichneten Mietvertrags sowie der Leistungsbeschreibung und der AGBs. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfanges bedürfen der Schriftform. Während der Vertragsdauer entstehende für den Kunden kostenlose Erweiterungen des Leistungsumfanges bedürfen nicht der Schriftform.

5.2 Der Kunde wird HBC GmbH unverzüglich alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird HBC GmbH von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von HBC GmbH wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

6 Werbung auf dem Elektroauto

6.2 Es ist dem Kunden gestattet eine eigene Werbung die das Fahrzeug als von ihm verwendet ausweist am Fahrzeug anzubringen sofern dieses die Werbung der HBC GmbH nicht verdeckt oder sonst negativ beeinflusst.

6.2. Der Kunde stimmt zu, dass HBC GmbH auf dem Elektroauto eine eigene Werbung anbringen (Beklebung) darf um das Konzept der nachhaltigen Mobilität auch anderen potentiellen Kunden näher zu bringen. HBC GmbH ist bestrebt die Werbung auf dem Elektroauto für den Kunden so attraktiv wie möglich zu gestalten. Der Kunde hat auf die Art und Größe der Werbungsgestaltung allerdings keinen Einfluss und nimmt zur Kenntnis dass diese Werbung die attraktiven Mietraten für das Elektroauto ermöglichen.

7 Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

7.1 HBC GmbH ist nach freiem Ermessen berechtigt, die von ihr übernommenen Leistungen selbst auszuführen oder sich bei der Erbringung der Leistungen Dritter zu bedienen. HBC GmbH schließt jedoch im Namen des Kunden keine Verträge mit Dritten (z.B. Partnern und Lieferanten) ab.

7.2 Sofern Leistungen unmittelbar von Dritten (z.B. Elektroinstallationen bei der Installation der Wallbox) erbracht werden erfolgt die Beauftragung entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, in jedem Fall aber auf Rechnung des Kunden. HBC GmbH wird solche Dritte sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.

8 Termine und Fristen, Verzug

8.1 Die von HBC GmbH angegebenen Lieferfristen und Termine sind Richtwerte. HBC GmbH bemüht sich, die vereinbarten Fristen und Termine einzuhalten. Eine geringfügige Nichteinhaltung der Fristen und Termine berechtigt den Kunden nicht zur Geltendmachung von Verzugsfolgen. Darüber hinaus wird der Kunde erst dann die ihm gesetzlich zustehenden Rechte geltend machen, wenn er HBC GmbH unter Setzung einer angemessenen, mindestens aber 14-tägigen Nachfrist erfolglos gemahnt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang einer schriftlichen Mahnung an die HBC GmbH.

8.2 Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von HBC GmbH.

8.3 Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse, insbesondere aber auch Verzögerungen bei Partnern der HBC GmbH (in besonderem Fall wenn der Fahrzeuglieferant des Elektroautos das Elektroauto zum vereinbarten Liefertermin nicht oder nur in mangelhaftem Zustand liefert) entbinden HBC GmbH jedenfalls von der Einhaltung der vereinbarten Fristen und Termine. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung der Leistungen notwendigen Verpflichtungen (z.B.: Bereitstellung von Daten und Informationen) im Verzug ist. In diesen Fällen werden etwaig vereinbarte Fristen und Termine zumindest im Ausmaß des Verzugs des Kunden bzw. des Partners hinausgeschoben.

9 Mehrkilometer

9.1 Der Kunde verpflichtet sich im Mietvertrag zu einer jährlichen Kilometerleistung die die Grundlage für die monatlichen Mietberechnungen darstellt. Dem Kunden ist bewusst, dass eine Mehrkilometerleistung eine direkte und unmittelbare Auswirkung auf den Fahrzeugwert und somit die monatlichen Mietkosten hat.

9.2 Der Kunde stimmt ausdrücklich zu dass HBC GmbH zur Kontrolle der vertraglichen Kilometerleistung in regelmäßigen Abständen Kontrollen des Kilometerstandes durchführen darf.

9.3 Sollte es in drei aufeinander folgenden Monaten zu einer deutlichen Mehrkilometerleistung (Überschreitung um 25%) kommen ist HBC GmbH berechtigt dem Kunden die Mehrkilometer im darauf folgenden Monat in Rechnung zu stellen

9.4 Mehrkilometer kommen mit EUR 0,30 pro Kilometer je 1.000 Kilometer zur Verrechnung.

10 Rückstellung des Elektroautos

10.1 Der Kunde hat bei Vertragsbeendigung – aus welchem Grund auch immer – das Elektroauto unverzüglich an HBC GmbH herauszugeben. Das Elektroauto ist an die von HBC GmbH angegebene inländische Übernahmestelle zurückzustellen. Bei der Übergabe des Elektroautos ist ein Protokoll über den Zustand des Elektroautos anzufertigen. Das Elektroauto hat zumindest der EUROTAX-Klasse 2 – mit allen Papieren, Schlüsseln und Servicenachweis zu entsprechen und darf die im Mietvertrag vereinbarten Höchstkilometer nicht überschreiten.

10.2 Bei eine Mehrkilometerleistung von bis zu 2.000 km pro Jahr erfolgt keine Mehrkilometerverrechnung. Diese Mehrkilometerleistung wird mit den Jahren der Vertragslaufzeit multipliziert. Sollte der Kunde während des Vertragsverhältnisses eine Mehrkilometerleistung bezahlt haben die innerhalb dieser 2.000 Jahreskilometer liegt wird ihm von HBC GmbH dieser Überhang zurückgezahlt.

11 Entgelt und Fälligkeit

11.1 Die Erbringung der Leistungen durch HBC GmbH erfolgt gegen Entgelt gemäß der jeweils gültigen Preise denen der Kunden mit der Unterzeichnung des Mietvertrages zustimmt.

11.2 Der Kunde stimmt zudem zu, zur automatisierten Abwicklung der Kundenzahlungen eine SEPA Lastschrift-Einzugsermächtigung zugunsten HBC GmbH zu erteilen. Löst die Bank des Kunden die SEPA-Lastschrift nicht ein, weil das Konto des Kunden die erforderliche Deckung nicht aufweist, oder veranlasst der Kunde eine Rückbuchung, obwohl HBC GmbH den Rechnungsbetrag vertragsgemäß eingezogen hat, so hat der Kunde sämtliche hierdurch entstehenden Kosten, insbesondere die von der Bank verrechneten Bearbeitungskosten, zu tragen und an HBC GmbH eine Bearbeitungsgebühr von € 15,00 zu leisten.

11.3 Die Abrechnung der einmaligen Leistungen von HBC GmbH erfolgt bei Lieferung (z.B. Zubehörkauf etc.). Die monatliche Mietgebühr ist jeweils im Vorhinein fällig und wird von HBC GmbH mittels SEPA Lastschriftmandat eingezogen.

11.4 Der Kunde erhält für jede Zahlung aus dem Vertrag eine Rechnung/Pre- Notification/Vorabinformation über den zu zahlenden Betrag und den Abbuchungstag. Bei regelmäßigen Belastungen in gleicher Betragshöhe reicht eine einmalige Rechnung/Pre- Notification/Vorabinformation (z.B. Dauerrechnung). In allen anderen Fällen erhält der Kunde spätestens 1 Bankarbeitstag vor der jeweiligen Fälligkeit eine Rechnung/Pre- Notification/Vorabinformation z.B. in Form eines Vertrages, einer Rechnung, oder einer sonstigen Ankündigung. Fällt die Fälligkeit eines gemäß diesem Vertrag vom Kunden zu zahlenden Betrages nicht auf einen Bankarbeitstag, verschiebt sich die Fälligkeit auf den ersten folgenden Werktag.

11.5 Rechnungen können dem Kunden auf dem Postweg als auch auf elektronischem Weg zugestellt werden, wobei beide Methoden als gleichwertig anzusehen sind

11.6 Die Rechnungen sind ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig sofern im Angebot nichts anderes vereinbart wurde und werden bei Fälligkeit von HBC GmbH mittels SEPA Lastschriftmandat eingezogen. HBC GmbH ist berechtigt, eingeräumte Zahlungsziele zu verkürzen und sämtliche Forderungen fällig zu stellen, wenn der Kunde mit einer fälligen Mietrate in Verzug gerät. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf dem Konto von HBC GmbH endgültig verfügbar ist. HBC GmbH ist berechtigt trotz entgegenstehender Widmung des Kunden, Zahlungen zur Begleichung der ältesten Rechnungsposten zzgl. der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.

11.7 Bei nicht fristgerechter Zahlung des Entgelts ist HBC GmbH berechtigt, von allen laufenden Verträgen bezüglich der noch nicht erfüllten Leistungen zurückzutreten. Unabhängig von dem Rücktritt ist HBC GmbH berechtigt, ihre Leistungen bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Entgelts zurückzubehalten, bzw. die vereinbarten Leistungen nicht zu erbringen.

11.8 Es werden Verzugszinsen in der Höhe von 12% per anno vereinbart. Im Fall eines Verzugs hat der Kunde für das erste Mahnschreiben einen Pauschalbetrag von € 5,00 für jedes weitere Mahnschreiben einen Pauschalbetrag von € 25,00 zu bezahlen.

11.9 Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwendungen, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.

11.10 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann HBC GmbH sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

11.11 Wird das Elektroauto teilweise oder vorübergehend gänzlich unbenützbar oder wird es vom Kunden aus anderen Gründen nicht benützt, bleibt die Verpflichtung des Kunden zur Bezahlung der Mietraten aufrecht, außer die HBC GmbH hat diesen Umstand vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet.

11.12 Der Mietvertrag unterliegt einem variablen Zinssatz womit es bei einer Zinsanpassung zu einer Anpassung der Miethöhe kommt. Als Basiszinssatz für die Berechnung dient der 3-Monats-EURIBOR. Der Basiszinssatz hat zunächst den Wert des 3- Monats-EURIBOR, der für den letzten Bankarbeitstag des mittleren Kalendermonats des dem Tag der Unterfertigung des Mietvertrages vorangegangenen Kalenderquartals veröffentlicht wird. Der Wert des Basiszinssatzes ändert sich erstmals zum Monatsersten, der der Übergabe des Mietobjektes folgt, und in der Folge zum jeweils

01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres. Die Änderung des Wertes des Basiszinssatzes erfolgt dergestalt, dass ab dem Anpassungsstichtag der Wert des 3-Monats-EURIBOR des letzten Bankarbeitstages des dem Anpassungsstichtag vorvorangegangenen Kalendermonats zum neuen Wert des Basiszinssatzes wird. Ist der Basiszinssatz bei der erstmaligen Änderung bzw. zu den Anpassungsstichtagen negativ, so wird der Basiszinssatz mit dem Wert Null angesetzt. Die Änderung (Erhöhung oder Senkung) des Basiszinssatzes bewirkt eine entsprechende Änderung der Höhe der Mietrate. HBC GmbH errechnet diese Änderung zu jedem Anpassungsstichtag und teilt dem Kunden die neue Höhe der Mietrate mit. Die Änderung (Anpassung) der Mietrate wird unabhängig vom Zeitpunkt der Mitteilung zum jeweiligen Anpassungsstichtag wirksam. Ändert sich der Wert des 3-Monats- EURIBOR nach dem ersten Anpassungsstichtag um weniger als 0,125%-Punkte gegenüber dem bis dahin für die Berechnung der Mietrate herangezogenen Wert des Basiszinssatzes oder würde eine Änderung des Wertes des Basiszinssatzes zu einer Änderung der Höhe der Mietrate um weniger als € 1,00 führen, unterbleibt eine Änderung des Wertes des Basiszinssatzes.

12 Anzahlung, Mietvorauszahlung und Depotzahlung

12.1 Eine vertraglich vereinbarte Anzahlung ist spätestens bei Fälligkeit der ersten Mietrate vom Kunden zu leisten. Eine vom Kunden geleistete Anzahlung wurde bei der Berechnung der Mietrate bereits insofern berücksichtigt, als sie die Kalkulationsbasis reduziert und somit die Höhe der monatlichen Mietzahlung reduziert. Die Anzahlung wird bei ordentlicher Vertragsbeendigung nicht zurückbezahlt. Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung wird diese in die Endabrechnung übernommen und aliquot berücksichtigt.

12.2 Eine vertraglich vereinbarte Mietvorauszahlung ist spätestens bei Fälligkeit der ersten Mietrate vom Kunden zu leisten. Eine vom Kunden geleistete Mietvorauszahlung wurde bei der Berechnung der Mietrate bereits insofern berücksichtigt, als sie auf die Laufzeit des Vertrages unverzinst aufgeteilt wird. Die Mietvorauszahlung wird bei ordentlicher Vertragsbeendigung nicht zurückbezahlt.

12.3. Eine vertraglich vereinbarte einmalige fixe oder variable Depotzahlung (Kautionszahlung) ist spätestens bei Fälligkeit der ersten Mietrate vom Kunden zu leisten. Eine vom Kunden geleistete Depotzahlung (Kautionszahlung) dient der Sicherstellung aller Forderungen der HBC GmbH aus dem Bestande und der Auflösung (Beendigung) des Mietvertrages. Sie darf nicht zur Abdeckung von Zahlungsrückständen während des aufrechten Vertragsverhältnisses verwendet werden. Das Depot (die Kaution) wird während der Laufzeit nicht verzinst. Sie wird entweder für die Vertragsdauer feststehend oder abnehmend vereinbart. Im ersten Falle ist sie in die Endabrechnung aufzunehmen. Im zweiten Falle wird dem Kunden wegen des abnehmenden Bedarfes an Sicherstellung monatlich der für die vereinbarte bestimmte Vertragsdauer aliquote Anteil gutgeschrieben und bei vorzeitiger Vertragsbeendigung durch Kündigung oder Vertragsauflösung der nicht verbrauchte Teil in die Endabrechnung aufgenommen. Dem Kunden ist es nicht gestattet, seinen Anspruch auf Rückzahlung des Depots (der Kaution) zu verpfänden oder auf andere Personen zu übertragen. Im Falle eines Zahlungsverzugs des Kunden ist die HBC GmbH berechtigt, die Rückzahlung des variablen Depots auszusetzen.

13 Versicherungen

13.1 Die HBC GmbH schließt für seine Elektrofahrzeuge ein umfassendes Versicherungs- paket ab um den Kunden und das Elektrofahrzeug bestmöglich abzusichern.

13.2 KFZ-Haftpflichtversicherung: Versicherungs- Deckungssumme von mindestens EUR 7.500.000,00 für Personen- und Sachschäden.

13.3 KFZ Vollkaskoversicherung:

(1) Versichert sind das Fahrzeug und seine Teile, die im versperrten Fahrzeug verwahrt oder an ihm befestigt sind, in der im Antrag genau bezeichneten Ausführung gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust durch (a) folgende Naturgewalten: unmittelbare Einwirkung von Blitzschlag, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch, Lawinen, Schneedruck, Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen, Muren und Sturm (wetterbedingte Luftbewegung von mehr als 60 km/h) sowie durch Dachlawinen. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind; (b) Schäden an der Fahrzeugbatterie die durch die mittelbare Einwirkung atmosphärischer Elektrizität (indirekter Blitz) eintreten; (c) Brand oder Explosion und Beschädigung an Kabeln, die durch Kurzschlüsse und Verschmoren entsteht; (d) Diebstahl, Raub oder unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Verlust von im Fahrzeug befindlichen Gegenständen des persönlichen Bedarfes – ausgenommen Geld, Kostbarkeiten, Wertpapiere, Dokumente und

Ausweise – durch Einbruchdiebstahl bis zur Höhe von EUR 1.000,00 (e) Berührung des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Tieren auf Straßen mit öffentlichem Verkehr; Tierbiss an Fahrzeugteilen wie z.B.

Schläuchen, Kabeln, Verkleidungs- und Dämmmaterialien. Nicht unter den Umfang der Versicherung fallen durch Tierbiss verursachte Folgeschäden sowie Schäden durch im Fahrzeug verwahrte Tiere; (f) Bruchschäden ohne Rücksicht auf die Schadenursache an Windschutz-(Front-), Seiten- und Heckscheiben, ausgenommen Abnützungsbruch bei Heckscheiben von Cabrios (als Scheibe gilt auch ein Glasdach). Ebenfalls unter den Umfang der Versicherung fallen Bruchschäden an Scheinwerfer, Heckleuchten, Blinkercellonen und Außenspiegeln; (g) Berührung des haltenden oder geparkten Fahrzeuges mit einem unbekannten Fahrzeug (Parkschaden); (h) mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen (Vandalismusschaden); (i) Unfall, das ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis (Fremd- oder Eigenverschulden); Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind daher nicht versichert.

(2) In Erweiterung des angeführten

Versicherungsumfanges sind zusätzlich ohne Selbstbeteiligung versichert: (a) Schlossänderungskosten bei Verlust der Autoschlüssel bis EUR 300,00; (b) Wiederbeschaffungskosten bis EUR 300,00 bei Verlust des Führerscheins, der Zulassungsbescheinigung und der Kennzeichen/ Wunschkennzeichen.

Ein Verlust des Führerscheins oder der Kennzeichen/Wunschkennzeichen sind unverzüglich bei der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen; (c) Schäden durch Abbrechen von Markenemblemen und Scheibenwischern bis EUR

300,00; (d) die Kosten der Bergung und Verbringung

des Fahrzeuges zur nächstgelegenen Werkstätte in einem versicherten Totalschadenfall werden bis zu EUR 300,00 ersetzt.

(3) Der im Mietvertrag ausgewiesene Selbstbehalt

kommt in folgenden Fällen zum Tragen und wird dem Kunden weiterverrechnet: (a) bei Unfall, (b) bei Schäden durch Bruch von Windschutz-(Front-)scheiben ohne Rücksicht auf die  Schadenursache, (c) bei Schäden durch Berührung des haltenden oder geparkten Fahrzeuges mit einem unbekannten Fahrzeug (Parkschaden) und (d) bei Schäden durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen (Vandalismusschaden).

(4) Der Kunde nimmt zur Kenntnis dass er für Schäden durch folgende Ursachen selbst aufkommen, bzw. ihm solche verrechnet werden: (a) Schäden, bei denen der Lenker alkoholisiert oder durch Drogen oder missbräuchliche Verwendung von Medikamenten beeinträchtigt war; (b) Schäden beim Lenken des versicherten Fahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung; (c) Schäden infolge abgefahrener Reifen (Unterschreiten der vorgeschriebenen Mindestprofiltiefe); (d) Schäden durch Diebstahl und unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen; (e) Verwendung des versicherten Fahrzeuges auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr, die für die Abhaltung von kraftfahrsportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder ihre Trainingsfahrten, bestimmt wurden. Als Straßen ohne öffentlichen Verkehr gelten Straßen, die nicht von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

13.4 Sollte sich die monatliche Versicherungsprämie für das vom Kunden gelenkte Elektroauto für HBC GmbH durch vom Kunden verursachte Schadensfälle erhöhen, nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass diese Zusatzkosten an ihn weiterverrechnet werden.

13.5. Der Kunde nimmt grundsätzlich zur Kenntnis dass er grundsätzlich für alle Schäden, die von der Fahrzeugversicherung nicht abgedeckt sind, bzw. nicht bezahlt/refundiert werden, selbst aufkommen muss, bzw. ihm diese Kosten in Rechnung gestellt werden.

13.6 Die Versicherungsverträge liegen bei

HBC GmbH auf es kann bei Bedarf jederzeit

Einsicht in diese genommen werden.

14 Telematik

14.1 HBC GmbH kann das Fahrzeug mit einem Telematik-Sicherheitssystemausstatten. Diese kann folgende Leistungen beinhaltet: (1) eine Notfalltaste: diese wird als Bedienelement im Fahrzeuginnenraum montiert. Der Kunde und Personen, die sich zulässigerweise im Fahrzeug aufhalten, können bei Eintritt eines der nachstehenden Ereignisse mittels des Notfallknopfs eine Notfallmeldung an die Einsatzzentrale absetzen: a) Gesundheitlicher Notfall b) Gefährdung der persönlichen Sicherheit c) Personen- und/oder Fahrzeugschaden durch Verkehrsunfall d) Panne. Der Kunde ist angehalten den Knopf ca. 3 Sekunden lang gedrückt zu halten, damit die Notfallfunktion aktiviert wird. Der Eingang der Notfallmeldung am Server löst einerseits den Versand eines Bestätigungs-SMS an die bis zu 2 registrierten Mobiltelefonnummern aus, andererseits wird die Notfallmeldung mit der geografischen Position an die Einsatzzentrale weitergeleitet.

Mit Signalisierung des Eingangs einer Notfallmeldung werden in der Einsatzzentrale die Fahrzeugdaten, die geografische Position des Fahrzeugs auf einer elektronischen Landkarte und der Name des registrierten Hauptnutzers des Fahrzeugs sowie die bis zu 2 eingetragenen Mobiltelefonnummern auf einem Computer-Bildschirm angezeigt. Durch die mögliche Ungenauigkeit des GPS kann die angegebene Adresse allerdings leichte Abweichungen zum tatsächlichen Standort des Fahrzeugs aufweisen. Ein Mitarbeiter der Einsatzzentrale versucht nun umgehend mit einer der Mobiltelefonnummern eine Verbindung herzustellen und die weiteren Schritte der Notfallhilfe abzuklären. Sofern eine sofortige Kontaktaufnahme mit den Insassen (Haupt- bzw. Nebennutzer) des Fahrzeugs und/oder der Erhalt von verständlichen Anweisungen von diesen nicht möglich ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Ereignis mit nicht bloß leichten Folgen stattgefunden hat, eitet ein Mitarbeiter der Einsatzzentrale auch ohne dahingehende Anweisungen die Verständigung von Pannenhelfer, Rettung und/oder Polizei unter Beachtung der sonst erkennbaren Umstände und nach Beurteilung des Sachverhalts aus der Erfahrung nach eigenem, pflichtgemäßem Ermessen in die Wege

(2) einen Crash-Sensor: dieser reagiert auf Beschleunigungen und Verzögerungen. In dem Fall, dass die gemessenen Beschleunigungswerte vordefinierte Grenzwerte überschreiten, wird ein Alarmevent erzeugt. Um die Anzahl der Fehlauslösungen möglichst gering zu halten, werden die Werte des Sensors mit einer Software auf ihre Relevanz überprüft, sodass z.B. eine Notbremsung mit anschließender Fortsetzung der Fahrt, die durch das GPSSystem festgestellt wird, nicht zur Auslösung eines Alarms führt. Sofern das System ein Ereignis als Unfall qualifiziert, wird eine Unfallmeldung analog zu dem unter (a) beschriebenen Notfallknopf erläuterten Prozess, ausgenommen.

(3) einen Car Finder: Bei einem Diebstahl des

Fahrzeugs kann der Berechtigte telefonisch über die kostenfreie CarFinder-Nummer 0800 9989000 bzw. aus dem Ausland mit der kostenpflichtigen Nummer

+43  1  9989000 den Diebstahl seines Fahrzeugs

melden. Die Berechtigung wird über die Mobiltelefonnummer des Anrufers, nötigenfalls über einen Anruf, an die im System hinterlegte Mobiltelefonnummer des Haupt- bzw. Nebennutzers, abgeklärt. Ein Mitarbeiter der Einsatzzentrale startet daraufhin das Tracking zur Lokalisierung und Verfolgung des Fahrzeugs. Es wird eine Diebstahlmeldung mit den Fahrzeugdaten per Fax oder eMail an die zuständige Exekutive bzw. Dienststelle der Interpol für Diebstähle im Ausland geschickt. Bei Bedarf wird die zuständige Exekutive bzw. Interpol mit den jeweiligen Positionsdaten des Fahrzeugs versorgt. Die weitere Vorgehensweise wie auch die Information an den Kunden liegt im Ermessen der jeweils zuständigen Behörde.

(4) einen Crash Recorder: Der CrashRecorder ist vergleichbar mit einem Flugschreiber der permanent das Beschleunigungs- und Bremsverhalten des Kraftfahrzeugs des Kunden und überschreibt die solcherart gespeicherten Daten in

60-Sekundenintervallen, sofern es nicht zu einem Unfallgeschehen kommt. Tritt ein Ereignis ein, welches vom System als Unfall erkannt wird, werden der Zeitpunkt des Ereignisses erfasst und die in den etwa 60 Sekunden zuvor erfassten Daten nicht mehr überschrieben. Darüber hinaus werden auch die in der Dauer von etwa 15 Sekunden nach dem Ereignis erfassten Daten gespeichert. Damit bewirkt der CrashRecorder eine Aufzeichnung der Fahrdaten des Fahrzeugs in einem Zeitraum von etwa 75 Sekunden rund um den Unfalleintritt. Nach einem Unfall können die solcherart gespeicherten Fahrdaten, nämlich (a) Datum und Uhrzeit (b) Geo- Position (c) Beschleunigungswert (d) Geschwindigkeit in einem CrashReport mit kleiner werdenden Zeitabständen (bis zu 100 pro Sekunde) ausgewiesen werden, sodass daraus der Geschwindigkeitsverlauf im gesamten erfassten Zeitraum (etwa 75 Sekunden) und eine Beschleunigungskurve über den Zeitraum der einen Sekunde, in der das Unfallereignis  stattgefunden hat, ersichtlich ist

14.2 Es werden folgende Daten aufgezeichnet/gespeichert: (a) Notfallknopf: Datum und Zeit der Betätigung des Notfallknopfs, Ort des Notfalls, Anzahl der Notfallknopfbetätigungen; (b) CrashSensor: Datum, Zeit, Ort des Unfallgeschehens, Straßenart (z.B. Autobahn, Schnellstraße); (c) CarFinder: Datum, Zeit, Ort und Zündungsstatus des als gestohlen gemeldeten Kraftfahrzeugs zum Zeitpunkt der Diebstahlmeldung sowie zum Zeitpunkt der jeweiligen KFZ-Ortung im Zeitraum bis zum Abschluss des CarFinder-Einsatzes; (d) CrashRecorder: Datum, Zeit, Ort, Geschwindigkeit und Beschleunigung/Verzögerung des Kundenfahrzeugs von etwa 60 Sekunden vor bis etwa 15 Sekunden nach einem allfälligen Unfallgeschehen.

14.3 Die Vertragsdaten des Kunden werden über

einen Zeitraum von 7 Jahren nach Vertragsbeendigung aufbewahrt. Die Daten des Kunden werden nach 2 Jahren gelöscht. Die Daten des CrashRecorder werden in 60- Sekundenintervallen wiederkehrend überschrieben, sofern es nicht zu einem Unfallgeschehen kommt.

14.4 Es wird darauf hingewiesen, dass die unter

Punkt 14.1 dargestellten Serviceleistungen Daten sammeln, welche bei jeder Benützung des Kraftfahrzeugs aufgezeichnet werden, unabhängig davon, wer dieses Kraftfahrzeug benützt. Der Kunde übernimmt es ausdrücklich, vor jeder Weitergabe des Kraftfahrzeugs einen Benutzer auf die Aufzeichnung dieser Daten hinzuweisen. Aufgrundeines behördlichen und/oder gerichtlichen Auftrages können wir oder ein Partner im Einzelfall verpflichtet werden, Daten an Gerichte und/oder sonstige Behörden der Strafjustiz zu übermitteln. Zur Wahrung seines Datenschutzgeheimnisses stehen dem Kunden folgende Rechte zu: Gemäß §26 Datenschutzgesetz 2000 hat jeder Betroffene (Kunde) Anspruch auf Auskunft über die zu  seiner Person verarbeiteten Daten, deren Herkunft, die Übermittlungsempfänger, den Zweck der Datenverwendung samt deren Rechtsgrundlagen und auf besonderes Verlangen auf Bekanntgabe von Namen und Anschrift der Dienstleister. Gemäß §27 Datenschutzgesetz 2000 hat jeder Betroffene (Kunde) auf begründeten Antrag hin Anspruch auf Richtigstellung von unrichtigen und auf Löschung von Daten, deren Verarbeitung rechtlich unzulässig ist. Eine Richtigstellung oder Löschung ist ausgeschlossen, soweit der Dokumentationszweck einer Datenanwendung nachträgliche Änderungen nicht zulässt. Diesfalls wird die Richtigstellung durch zusätzliche Anmerkungen bewirkt. Gemäß §28 Datenschutzgesetz 2000 hat jeder Betroffene (Kunde) ein Recht auf Widerspruch gegen die Verwendung seiner Daten in einer zulässigen Datenanwendung, sofern bei Vorliegen einer besonderen spezifischen Situation überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressendes Betroffenen vorliegen. Die Geltendmachung dieses Widerspruchsrechtes bedarf einer besonderen Begründung. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass ein solcher Widerspruch die vertragliche Leistungserbringung durch HBC GmbH oder einen Partner unmöglich und daher diese zur fristlosen Vertragskündigung berechtigen kann.

15 Gebrauch des Elektroautos

15.1 Der Kunde ist verpflichtet, das Elektroauto in sorgfältiger Art und Weise sowie verkehrsüblich zu gebrauchen, alle Vorschriften, die mit dem Gebrauch oder der Erhaltung des Elektroautos verbunden sind, zu beachten, sowie Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen der HBC GmbH zu befolgen. Übergibt die HBC GmbH bei Fahrzeugübergabe keine gesonderten Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen, dann gelten die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen des Herstellers gemäß Fahrzeug-Gebrauchsanleitung. Eine über die verkehrsübliche Nutzung des Elektroautos hinausgehende Benützung ist wegen der daraus resultierenden erhöhten Abnutzung nicht zulässig, insbesondere eine Verwendung als ziehendes Fahrzeug, zu Fahrschul- oder Sportzwecken oder zu betriebsungewöhnlichen gewerblichen Zwecken. Ist eine missbräuchliche Verwendung des Elektroautos zu befürchten, darf HBC GmbH die Besichtigung und Überprüfung des Elektroautos verlangen. Dieses Verlangen ist bei Gefahr im Verzuge sofort, sonst in angemessener Frist und nicht zur Unzeit zu erfüllen. Der Kunde hat jegliche Unterstützung zu gewähren.

15.2 Der Kunde ist berechtigt, mit dem Elektroauto vorübergehend in europäischen Ländern, für die gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherung des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs (www.vvo.at), in der jeweils gültigen Fassung, Versicherungsschutz besteht, zu fahren. Mit der Benützung des Fahrzeuges im Ausland darf keine Zulassungsänderung verbunden werden.

15.3 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass das Elektroauto nur von mit der erforderlichen Lenkerberechtigung ausgestatteten zuverlässigen Personen gefahren wird. Es wird darauf hingewiesen, dass der Kunde für eventuelle zusätzliche Fahrer die volle Verantwortung für sämtliche Verpflichtungen aus dem Mietvertrag übernimmt und dass er diesen die Vertragsbestimmungen zur Kenntnis zu bringen hat.

15.4 Dem Kunden ist jede Veränderung am Kilometerzähler ausdrücklich untersagt. Ein Schaden am Kilometerzähler ist der HBC GmbH sofort zu melden damit dieser raschest möglich behoben werden kann.

15.5 Der Kunde darf über das Elektroauto rechtsgeschäftlich nicht verfügen. Es ist ihm daher insbesondere die Verleihung, Vermietung, Verleasung, Verpfändung, oder jede sonstige Art der Sicherheiteneinräumung oder der gänzliche oder teilweise Austausch verboten.

16 Service/Wartung, §57a, Reparaturen

16.1 Um den Fahrzeugwert bei Rückgabe an HBC GmbH sicherzustellen muss das Elektroauto regelmäßig gewartet werden. Der Kunde verpflichtet sich das Fahrzeug für die Service-Dienstleistung zu einem von HBC GmbH genannten Service-Dienstleister zu bringen und für den Zeitraum der Service-Dienstleistung dem Service-Dienstleister zu überlassen.

Die HBC GmbH wird hierfür im Rahmen seiner Partnerschaften mit Service-Dienstleistern versuchen einen für den Kunden möglichst geeigneten Dienstleister auszuwählen. Der Kunde hat kein Recht einen vom ihm gewünschten Service-Dienstleister auszuwählen. Die HBC GmbH wird auf eigene Kosten sämtliche von Hersteller geforderten Services durchführen, bzw. durchführen lassen.

16.2. Das Elektroauto muss in regelmäßigen

Abständen auf Verkehrs- und Betriebssicherheit überprüft werden (§57a Kraftfahrgesetz). Der Kunde verpflichtet sich das Fahrzeug für die Überprüfung zu einem von HBC GmbH genannten Service-Dienstleister zu bringen und für den Zeitraum der Service-Dienstleistung dem Service-Dienstleister zu überlassen. Die HBC GmbH wird hierfür im Rahmen seiner Partnerschaften mit Service-Dienstleistern versuchen einen für den Kunden möglichst geeigneten Dienstleister auszuwählen. Der Kunde hat kein Recht einen vom ihm gewünschten Service-Dienstleister auszuwählen. Die HBC GmbH wird auf eigene Kosten die §57a Überprüfung durchführen, bzw. durchführen lassen und auch die Kosten der §57a Plakette tragen.

16.3 HBC GmbH ist berechtigt, zur Vermeidung von technischer oder wirtschaftlicher Gebrauchsunfähigkeit des Elektroautos nötige Maßnahmen vorläufig auf eigene Kosten durchzuführen und vom Kunden Erstattung zu verlangen, sofern der Kunde – nach fruchtlosem Ablauf einer hierfür von HBC GmbH dem Kunden gesetzten, angemessen Nachfrist – solche Maßnahmen nicht selbst oder nur in ungenügender Form setzt.

16.4 Änderungen, Verbesserungen und Einbauten im Elektroauto bedürfen der vorhergehenden Zustimmung der HBC GmbH, außer sie sind geringfügig und verkehrsüblich, bedingen keine behördliche Bewilligung und stellen keine Gefahr für die Sicherheit des Elektroautos dar. Sämtliche Änderungen, Einbauten und Verbesserungen gehen zu Lasten des Kunden. Änderungen, Einbauten und Verbesserungen, die Bestandteil des Elektroautos geworden sind, gehen entschädigungslos in das Eigentum der HBC GmbH über. Nach Beendigung des Vertrages ist der Kunde verpflichtet, den ursprünglichen Zustand des Elektroautos auf seine Kosten wiederherzustellen. Unterlässt dies der Kunde, gehen die vom Kunden in das Elektroauto eingebauten oder diese hinzugefügten Sachen ersatzlos in das Eigentum der HBC GmbH über. Ungeachtet dessen kann die HBC GmbH eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf Kosten des Kunden durchführen lassen. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, die ausgebauten Sachen zurückzuverlangen

16.5 Während der Dauer des Vertrages hat der Kunde gültige Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, die das Elektroauto betreffen, zu beachten und zu erfüllen. Der Kunde ist verpflichtet, die HBC GmbH von sämtlichen Verpflichtungen, die sich aufgrund der Nichtbeachtung vorstehender Obliegenheiten ergeben, schad- und klaglos zu halten.

16.6 Zeiten für Wartung, Pflege und Reparatur am

Elektroauto und sonstige Störungen, aus welchen

Gründen immer, entbinden den Kunden nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Mietrate.

17 Schadensfall

17.1 Falls beim Elektroauto ein Schadensfall durch Fremdverschulden (Unfall, Diebstahl etc.) eintritt hat der Kunde unverzüglich einen polizeilichen Bericht aufzunehmen und der HBC GmbH unverzüglich eine schriftliche Schadensanzeige unter Anschluss aller notwendigen Unterlagen zu übermitteln damit diese an das Versicherungsinstitut weitergeleitet werden können. Gleichzeitig muss der Kunde die HBC GmbH-Hotline kontaktieren. HBC GmbH wird sich raschest möglich um die Schadensabwicklung kümmern.

17.2 Der Kunde haftet für Schadensfälle, die durch einen unsachgemäßen Gebrauch des Elektroautos entstehen und deren Schaden nicht durch die Hersteller-Garantie oder die Versicherung abgedeckt werden.

18 Verfügung über das Elektroauto

18.1 Das Elektroauto darf vom Kunden nicht veräußert, verpfändet, mit Rechten Dritter belastet, insbesondere nicht untervermietet werden. Eine kurzfristige unentgeltliche Nutzungsüberlassung an Dritte ist zulässig, erfolgt jedoch auf Risiko des Kunden. Der Kunde muss das Elektroauto von Zugriffen Dritter freihalten und der HBC GmbH Vollstreckungsmaßnahmen und die Einleitung eines Insolvenzverfahrens sofort schriftlich anzeigen. Der Anspruch des HBC GmbH auf Fortzahlung der Mietrate bei allfälligen gerichtlichen, behördlichen oder sonstigen Verfügungen, die den vereinbarten Gebrauch hindern, bleibt bestehen.

18.2 Der Kunden nimmt zur Kenntnis dass für sein

Fahrzeug trotz Untervermietung durch HBC GmbH die jeweilige Leasinggeberin alleiniger zivilrechtlicher Eigentümer des Fahrzeuges ist. Sollte die Leasinggeberin dies begehren dann wird HBC GmbH die Zahlungsansprüche gegenüber dem Kunden an die Leasinggeberin abtreten und der Kunde stimmt hiermit einer solchen Abtretung ausdrücklich zu.

18.3 Sollte der Kunde am Car-Sharing System der HBC GmbH teilnehmen dann ist eine kurzfristige entgeltliche Nutzungsüberlassung erlaubt sofern die Nutzungsentgeltverrechnung über die HBC GmbH Systeme durchgeführt wird.

18.4 Der Kunde ist verpflichtet, der HBC GmbH oder Beauftragten der HBC GmbH während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeit bzw. zu angemessener Tageszeit Zutritt zu dem Elektroauto zu gewähren.

19 Änderungen der Preise und des Leistungsumfanges

19.1 HBC GmbH kann gegenüber Kunden bei Dauerschuldverhältnissen das Entgelt an Veränderungen des Verbraucherpreisindex nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich verlautbarten Index der Verbraucherpreise 2015 oder einem an seine Stelle tretenden Index wertgesichert wird anpassen und zwar auf den Betrag, der sich bei einer laufenden Wertsicherung vom Übergabezeitpunkt an unter Berücksichtigung des Schwellwerts für dieses Monat ergeben würde. Ausgangsbasis für die Wertsicherungsberechnung ist die für den Monat des Übergabezeitpunkts verlautbarte Indexzahl. Die neue Indexzahl ist jeweils die Ausgangsbasis für die Errechnung der weiteren Änderungen. Der Kunde stimmt solchen Änderungen bereits jetzt zu.

19.2 Über den vorstehenden Punkt 19.1. hinausgehende Änderungen des Entgelts sowie substantielle Änderungen des Leistungsumfangs sind nur mit Zustimmung des Kunden möglich. Solche Änderungen werden ein Monat nach Verständigung des Kunden über die von HBC GmbH gewünschte Änderung wirksam. HBC GmbH wird den Kunden in der Verständigung auf die jeweils gewünschte Änderung sowie auf sein Kündigungsrecht aufmerksam machen. Der Kunde hat das Recht, den Vertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos zu kündigen.

20 Vorzeitige Vertragsauflösung

20.1 HBC GmbH kann den Vertrag aus wichtigen Gründen jederzeit mit sofortiger Wirkung auflösen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere

a) wenn der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen aus seinem Vertrag trotz Mahnung unter Androhung der Rechtsfolgen und Setzung einer Nachfrist von

14 Tagen zumindest zwei Monate ganz oder teilweise in Verzug gerät;

b) wenn der Kunde gegen wesentliche vertragliche Bestimmungen verstößt, insbesondere gemäß Punkte 17 oder 18.;

c) bei wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden oder eines Garanten, der Organe oder der persönlich haftenden Gesellschafter, insbesondere wenn eine exekutive Pfändung erfolgt, bei Moratoriumsvereinbarungen, Zahlungs- einstellungserklärungen, Privatkonkurs oder Nichteröffnung eines Privatkonkursverfahrens oder Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens oder Liquidation;

d) bei Tod oder Handlungsunfähigkeit (auch nur beschränkter) des Kunden oder eines Garanten, sofern nicht binnen 14 Tagen eine gleichwertige Sicherheit beigebracht wird;

e) bei Aufgabe des Geschäftsbetriebes, Einschränkung oder Änderung des Betriebsgegenstandes;

f) bei Verlegung des Firmensitzes oder Wohnsitzes des Kunden oder Garanten außerhalb der Republik Österreich;

g) bei Änderung der Gesellschafter- oder Vermögensstruktur (z.B. durch Umgründungsmaßnahmen) des Kunden oder eines Garanten, die die Bonität dieser Personen verschlechtert;

h) bei Untergang, Verlust, unreparierbarer Beschädigung oder mangelnder Betriebsfähigkeit des Elektroautos.

i) wenn der Kunde in wesentlichen Belangen unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse oder sonstige Umstände macht bei deren Kenntnis die HBC GmbH die Zustimmung zum Vertrag oder zu dessen Änderungen nicht erteilt hätte;

j) wenn der Kunde die verdeckt eingebaute Diebstahlssicherung ausbaut, bzw. ausbauen lässt;

j) wenn der Kunden gegen seine vertraglichen Informationspflichten verstößt oder

k) aufgrund anderer nachhaltiger Nichterfüllung der vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen durch den Kunden.

20.2 Begeht der Kunde eine Vertragsverletzung, die eine vorzeitige Vertragsauflösung rechtfertigt, ist die HBC GmbH unbeschadet ihrer sonstigen vertraglichen Ansprüche berechtigt, das Elektroauto auf eine ihr geeignet erscheinende Weise, jedoch nur unter Anwendung der jeweils gelindesten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Mittel, ohne Mitwirkung des Kunden sicherzustellen und den weiteren Gebrauch durch den Kunden zu verhindern. Stellt der Kunden den vertragsgemäßen Zustand wieder her, kann er nur dann die weitere Überlassung des Elektroautos verlangen, sofern der Vertrag noch nicht vorzeitig aufgelöst wurde.

20.3 Der Kunde kann den Vertrag aus wichtigen Gründen jederzeit mit sofortiger Wirkung auflösen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere

a) wenn die HBC GmbH wesentliche Vertragsbedingungen verletzt;

b) bei einer wesentliche Änderung oder Beendigung des Vertrages der HBC GmbH mit einem oder mehreren für den Kunden relevanten Partnern (z.B. Autolieferanten, etc.) aus welchem Grund auch immer;

c) bei Untergang, Verlust, unreparierbarer Beschädigung oder mangelnder Betriebsfähigkeit des Elektroautos.

21 Ersatzleistungen bei vorzeitiger

Vertragsauflösung

21.1 Im Fall der vorzeitigen Auflösung gemäß Punkt

Punkt 20.1 hat die HBC GmbH – auch wenn den Kunden daran kein Verschulden trifft – einen sofort fälligen Anspruch gegen den Kunden in Höhe

1) aller offenen und bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer zu leistenden Zahlungen aus dem Vertrag (unter Berücksichtigung einer allfälligen Vorauszahlung) und zuzüglich

2) einer Bearbeitungspauschale in der Höhe von EUR 150,00 inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer zuzüglich

3) der Kosten einer allfälligen Verwertung des Elektroautos durch von HBC GmbH hiermit beauftragte Dritte zuzüglich

4) der Kosten der Abmeldung des Elektroauto zuzüglich

5) der Kosten einer allfälligen Abholung des Elektroautos durch die HBC GmbH oder einem von diesem beauftragten Dritten zuzüglich

6) der Kosten der Schätzung des Elektroautos gemäß den einschlägigen Honorarrichtlinien für Schätzgutachter.

21.2 HBC GmbH ist verpflichtet, auf den vom Kunden zu zahlenden Betrag die Nettoerlöse aus anderweitiger Verwertung des Elektroautos, abzüglich der ihm durch die Weiterverwertung entstehenden Kosten, anzurechnen. Darüber hinausgehende Ansprüche aus einer vorzeitigen Vertragsauflösung oder eines Rücktrittes können von der HBC GmbH geltend gemacht werden, wenn die Auflösung oder der Rücktritt durch den Kunden verschuldet wurde. Die Geltendmachung eines weiteren (auch verschuldensunabhängigen) Schadenersatzanspruchs, insbesondere für Kosten wegen der vorzeitigen Rückführung von Refinanzierungsmittel, behält sich die HBC GmbH vor.

22 Rückgabe des Elektroautos

22.1 Bei Beendigung des Vertrages, sei es durch Vertragsablauf oder vorzeitige Vertragsauflösung hat der Kunde das Elektroauto unverzüglich an eine von HBC GmbH zu bestimmende Anschrift zurückzuliefern oder zur Abholung bereit zu halten. HBC GmbH ist nach Vertragsbeendigung berechtigt, das Elektroauto (gemeinsam mit Zulassungsbescheinigung Teil II) abzuholen oder durch einen Beauftragten abholen zu lassen und bei der Abholung die Räumlichkeiten des Kunden zu betreten. Insbesondere hat der Kunde, der nicht selbst Grundstücks- bzw. Gebäudeeigentümer ist, dieses Rückführungsrecht mit dem jeweiligen Eigentümer schriftlich zu begründen und HBC GmbH daraus schadlos zu halten. Sollte der Kunde die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht gemeinsam mit dem Elektroauto herausgeben, ist HBC GmbH berichtigt, Duplikate hiervon auf Kosten des Kunden anfertigen zu lassen. Bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages aus vom Kunden zu vertretenden Gründen und bei Beendigung im Zuge eines Insolvenzverfahrens trägt der Kunde zusätzlich die Kosten einer allfälligen Garagierung des Elektroautos. Bis zur Rückstellung des Elektroautos oder Bereitstellung der Abholung steht HBC GmbH für jeden angefangenen Tag ein vom tatsächlichen Gebrauch unabhängiges Benützungsentgelt in der Höhe eines Dreißigstels der zuletzt bezahlten monatlichen Mietrate zu.

22.2 Sollte der Kunde gegen 3.7 (Nicht-Raucher- Auto) verstoßen stimmt der Kunde zu, dass die HBC GmbH dem Kunden nach der Fahrzeugrückgabe die erforderlichen Reinigungskosten in Rechnung stellen wird.

23 Kosten, Gebühren, Abgaben und Steuern

23.1 Der Kunde hat die gesetzlich vorgeschriebene Rechtsgeschäftsgebühr zu tragen. Für den Fall, dass sich nachträglich herausstellt, dass die Gebühr zu niedrig bemessen ist und deshalb Nachzahlungen (sowie erhöhte Gebühren, Beträge) zu leisten sind, sind diese ebenfalls vom Kunden zu zahlen. Für den Fall, dass sich nachträglich herausstellt, dass die Gebühr zu hoch bemessen ist und HBC GmbH eine Rückzahlung vom Finanzamt erhält, wird HBC GmbH den vom Finanzamt erhaltenen Betrag an den Kunden auszahlen.

23.2 Der Kunde hat alle Abgaben, Kosten und Strafen, die mit der Benützung des Elektroautos im Zusammenhang stehen zu zahlen. Etwaige Abgaben, Kosten und Strafen des Kunden die der HBC GmbH als Fahrzeughalterin zugehen werden dem Kunden weiterverrechnet.

23.3. Alle Zahlungen des Kunden an HBC GmbH sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu leisten.

24 Gewährleistung und Schadenersatz

24.1 Mängelrügen sind unverzüglich nach Ablieferung der Ware bzw. Erbringung der Leistung unter konkreter Beschreibung des Mangels schriftlich zu erheben. Den Kunden trifft die Pflicht, die gelieferte Ware und die erbrachte Leistung sofort auf allfällige Mängel zu untersuchen.

24.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung nach Wahl von HBC GmbH zu. Verbesserung oder Austausch erfolgt in angemessener Frist, wobei der Kunde HBC GmbH alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. HBC GmbH ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist, oder für HBC GmbH mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.

24.3 Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu

Lasten HBC GmbH ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge sind vom Kunden zu beweisen.

24.4 Ansonsten sind Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens, der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten oder wegen unerlaubter Handlungen ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von HBC GmbH beruhen. Jede Art von Ersatzansprüchen ist der Höhe nach mit dem Auftragswert exklusive Steuern begrenzt.

24.5 Jeder Schadenersatzanspruch gegen HBC GmbH kann bei sonstigem Verfall grundsätzlich nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers geltend gemacht werden.

25 Datenschutz

25.1. Der Kunde ist damit einverstanden, dass

HBC GmbH personen- und firmenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erfasst, speichert und verarbeitet, sofern dies zur Angebotserstellung, bzw. Vertragserstellung und -abwicklung erforderlich ist.

25.2. Der Kunde erklärt gleichzeitig seine ausdrückliche Zustimmung dass HBC GmbH seine personen- und firmenbezogenen Daten an seine Partner (Leasinggeber, Versicherungsunternehmen, Inkassobüros etc.) weiterleiten darf und diese von diesen zu selbigen Zwecken gespeichert und verarbeitet werden dürfen, sofern dies für die Abwicklung des Angebotes, bzw. des Vertrages erforderlich ist.

25.3 Sofern seitens des Kunden keine ausdrückliche schriftliche Erklärung vorliegt, hat HBC GmbH das Recht, den Kunden als solchen auf ihrer Website zu erwähnen und als Geschäftsreferenz zu nennen.

25.4 HBC GmbH ist nicht dafür verantwortlich, wenn es Dritten gelingt, sich auf rechtswidrige Weise Zugang zu den Daten und Informationen zu verschaffen.

25.5. Der Kunde erteilt bis auf Widerruf seine ausdrückliche Zustimmung, dass seine im Zuge der Angebotserstellung, bzw. im Zuge der Vertragserstellung zur Verfügung gestellten

personenbezogenen Daten von HBC GmbH zum Zwecke der Zusendung von Informationen über die Produkte, Dienstleistungen und Veranstaltungen sowie zu Kundenzufriedenheitsabfragen und Marktforschungszwecken gespeichert und verarbeitet werden dürfen. Soweit der Kunde dies nicht mehr wünscht kann er HBC GmbH schriftlich oder per email (service@insta-drive.com)  davon unterrichten.

25.6 Der Kunde erklärt sich mit der Zusendung produktbezogener Informationen und Werbematerialien per E-Mail einverstanden.

26 Schlussbestimmungen

26.1 Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, sofern in diesem Vertrag nicht Abweichendes vorgesehen ist. Gleiches gilt für das Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

26.2 Sämtliche Anlagen zu dem Vertrag bilden einen integrierenden Bestandteil des Vertrages.

26.3 Sämtliche im Vertrag ausgewiesenen Beträge

verstehen sich exklusive gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern in dem Vertrag die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen und/oder ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Sofern der betreffende Vorgang der gesetzlichen Umsatzsteuerpflicht unterliegt, verpflichtet sich der Kunde, die gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich zu den in dem Vertrag angeführten Nettobeträgen an HBC GmbH zu bezahlen.

26.4 Haben mehrere Kunden den Vertrag unterzeichnet dann haften diese für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag zur ungeteilten Hand. Bürgen, Garanten oder andere sicherstellungsleistende Dritte haften mit dem (den) Kunden solidarisch für alle vertraglichen Geldforderungen der HBC GmbH.

26.5. Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten

26.6 HBC GmbH ist berechtigt, seine Rechte aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten wenn für den Kunden hieraus keine Verschlechterung seiner Vertragsposition entsteht. Soweit es die angeführten Zwecke erfordern, auch Pflichten der HBC GmbH zu übertragen, wird HBC GmbH weiterhin für die Erfüllung dieser Pflichten solidarisch haften, sodass auch in einem solchen Fall dem Kunden keine Nachteile erwachsen.

26.7 Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des österreichischen IPRG, der Verweisungsnormen der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-Verordnung) und der Bestimmungen des UN-Kaufrechtsabkommens.

26.8 Für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben oder auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, wird für Unternehmer die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts für den ersten Wiener Gemeindebezirk in Wien, Österreich vereinbart. Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinne des KSchG, ist sein Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder der Ort seiner Beschäftigung in Österreich Gerichtsstand. Hat ein Kunde den Vertrag als Verbraucher im Sinne des KSchG geschlossen und seinen Wohnsitz nach dem Vertragsabschluss in das Ausland verlegt, ist für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Bestande und der Auflösung des Vertrages der im Vertrag genannte (ehemalige) Wohnsitz des Kunden vereinbarter Gerichtsstand.

26.9 Der Kunde hat der HBC GmbH etwaige Änderungen seiner Anschrift sofort schriftlich bekanntzugeben. Erklärungen der HBC GmbH sind rechtswirksam, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekanntgegebene Anschrift gesandt werden.

26.10 Sollte eine Bestimmung des Vertrags unwirksam oder undurchsetzbar sein, beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung gilt in diesem Fall durch eine wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung möglichst nahe kommt. Dies gilt auch für allfällige Vertragslücken.

26.11 Die Vertragsparteien verzichten, diesen Vertrag wegen Irrtums, Wegfall oder Änderung der Geschäftsgrundlage, des Nichteintritts von Erwartungen, laesio enormis oder aus anderen Gründen, wie etwa Schadenersatz, anzufechten, zu wandeln, Vertragsanpassung zu begehren oder vom Vertrag zurückzutreten.

26.12 Der Kunde verzichtet ausdrücklich darauf, eigene Forderungen gegen Forderungen der HBC GmbH auf Zahlung der Mietrate oder sonstiger Forderungen aus dem Vertrag aufzurechnen und aus dem Vertrag zu erbringende Leistungen zurückzubehalten. Dieser Verzicht auf Aufrechnung und Zurückbehaltung gilt nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der HBC GmbH bzw. nicht für Gegenforderungen des Kunden, die entweder (i) mit der Forderung der HBC GmbH rechtlich zusammenhängen (konnexe Forderungen), (ii) gerichtlich festgestellt sind oder (iii) von der HBC GmbH anerkannt wurden. HBC GmbH darf Forderungen aus einem Vertrag mit dem Kunden aus einem anderen mit dem Kunden geschlossenen Vertrag aufrechnen.

26.13 Die Parteien werden den Abschluss des Vertrages und seine Bestimmungen sowie alle von der jeweils anderen Partei erhaltenen Informationen streng vertraulich behandeln, soweit nicht eine Offenlegung gegenüber Dritten nach dem Gesetz oder im Rahmen einer angemessenen Information der Mitarbeiter der Gesellschaft oder ihrer gewählten Vertreter geboten ist. Etwaige Presseerklärungen sind gemeinsam abzustimmen.

26.14 Die mit der Errichtung des Vertrages verbundenen Kosten sowie allfällige Steuern, Gebühren und Abgaben trägt jeder Vertragspartner für sich.

26.15 Ist der Kunde Unternehmer dann ist der Vertrag auch für alle Rechtsnachfolger des Kunden bindend. Der Kunde verpflichten sich, den Vertrag auf ihre jeweiligen Rechtsnachfolger zu überbinden. HBC GmbH ist berechtigt, den Vertrag nach eigenem Ermessen auf einen Dritten zu überbinden. Der Kunde erteilt bereits jetzt seine diesbezügliche Zustimmung und verzichtet auf allfällige Widerspruchsrechte.

26.16 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen nach dem Vertrag ist der Firmensitz der HBC GmbH in Laakirchen sofern im Vertrag nichts anderes ausgewiesen wird.

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